Ewige Werte erhalten
und steigern.    

Ewige Werte
erhalten und steigern.

AGB

Stand: 30.7.2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Kauf von Edelmetallen aufgrund Antrag „KV“ und für den Servicevertrag aufgrund Antrag „SV“

I. Vorbemerkungen

  1. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird die männliche Form „Kunde“ im folgenden Text verwendet, natürlich mit gleicher Gültigkeit für die Kundinnen, Diverse u.a. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der SWM für Verbraucher und Unternehmen
    (nachfolgend gemeinsam als „Kunden“ bezeichnet) erfolgen ausschließlich auf Grundlage des Kaufvertrags und nur auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Der Kaufvertrag und diese AGB geben alle zwischen der SWM und dem Kunden getroffenen Abreden wieder.
  2. Die SWM vermittelt den Handel mit Edelmetallen und bietet deren Lagerung für Kunden an. Die SWM erbringt keine Finanzdienstleistungen, insbesondere keine Anlageberatung oder Vermögensverwaltung.
  3. Die Angebote der SWM stellen keine Unternehmensbeteiligung dar wie z. B. die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds oder als stille Beteiligung an der SWM. Die Kunden handeln individuell und unabhängig von anderen Kunden und verfolgen dadurch ihre eigenen individuellen Interessen.
  4. Kunden können nur natürliche volljährige Personen sowie juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften sein. Es kann nur derjenige Kunde werden, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    4.1. Einreichen der vollständigen Antragsunterlagen in Schriftform bei der SWM und dortigen Zugang.
    - Der vom Kunden unterzeichnete Angebotsantrag auf Abschluss des Vertrags
    - Kopie eines gültigen Personalausweises bzw. Reisepasses des Kunden ggf. mit Adressangabe und – soweit nötig – Geldnachweis und
    - bei juristischen Personen der Handelsregisterauszug.
    Der Verwaltungsrat der SWM muss gegenüber dem Kunden in Textform den Angebotsantrag angenommen haben.
    Kunden können sich vorbehaltlich etwaiger in diesen AGB geregelten Ausnahmen bei der Ausübung ihrer Kundenrechte vertreten lassen. Personengesellschaften, Erbengemeinschaften und ähnliche Personenzusammenschlüsse müssen der SWM schriftlich einen zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten benennen. Der Bevollmächtige ist verpflichtet, sich durch eine notariell beglaubigte Originalvollmacht auszuweisen.
    4.2. Bei Verzicht auf Antrag SV gelten nur die AGB-Bestimmungen I 1. bis 4.2. und II 1. bis 6. und 9.1 bis 9.5. sowie III gesamt.

5. Widerrufsrecht

    Zum Widerrufsrecht des Verbrauchers wird ausdrücklich auf das Antragsformular, rechte Seite, verwiesen.

II. Die AGB im Einzelnen

1. Vertragsabschluss

      1.1. Der Antrag wird zunächst nur vom Kunden unterzeichnet („Angebotsantrag“). Die SWM entscheidet unverzüglich ab vollständiger Vorlage aller erforderlichen Kundenunterlagen (gemäß Liechtensteinischem Sorgfaltspflichtgesetz), ob sie den Antrag des Kunden annimmt (siehe oben Vorbemerkungen Ziff. 4.1.). Die SWM verständigt den Kunden schriftlich innerhalb von 1 Woche (Postaufgabe) darüber, dass der Antrag des Kunden von der SWM angenommen wurde durch ein sog. „Begrüßungsschreiben“/Vertragsannahmeschreiben. Mit Übersendung dieses Schreibens an den Kunden kommt der Vertrag wie folgt aufschiebend bedingt zustande.
      1.2. Das Zustandekommen des Vertrages erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde binnen 6 Monaten nach Erhalt des „Begrüßungsschreibens“ / Vertragsannahmeschreibens die Erstzahlung (Ziff. 7.) auf das Sonderkonto (Ziff. 9.) überweist oder durch ein von ihm beauftragtes Drittunternehmen überweisen lässt, welches sich gegenüber der SWM zu identifizieren hat. Erfolgt die Erstzahlung nicht binnen 6 Monaten, fällt der Vertrag dahin.

2. Umfang des Auftrags an die SWM

    2.1. Gegenüber der SWM wird die Allokation (siehe Antragsformular) selbst festgelegt; entweder durch Übernahme der bereits vorhandenen Allokation der SWM (Regelallokation) oder durch individuelle Bestimmung (Eigenallokation). Der Kunde gibt also entweder im Antrag an, wie er die zum Rohstoffankauf zur Verfügung stehenden Gelder auf Gold, Silber, Platin und Palladium aufgeteilt wissen möchte oder er beauftragt die SWM, nach deren Regelallokation zu verfahren. Der Kunde kann jederzeit zwischen diesen beiden Verfahren, also der Eigenallokation oder der Regelallokation, wechseln. Grundsätzlich erwirbt der Kunde immer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
    2.2. Die SWM informiert alle Kunden aufgrund einer mindestens einmal im Quartal erfolgenden Überprüfung der Regelallokation über eine Änderung derselben, wenn diese ansteht. Wird die Regelallokation für Neukunden geändert, wird sie auch für bestehende Vertragsverhältnisse, bei denen die Regelallokation gewählt wurde und diese noch gilt, an die aktualisierte Regelallokation angepasst. Der Kunde kann dieser Anpassung jederzeit schriftlich, längstens aber bis zur nächsten Allokationsanpassung widersprechen. Die Information über eine evtl. Allokationsänderung enthält keine Empfehlung. Die SWM legt dem Kunden keinerlei Verpflichtung bezüglich des Umfangs und der Häufigfkeit der Edelmetallkäufe und des Wechsels zwischen Eigen- und Regelallokation auf. Folgt der Kunde der Regelallokation der SWM, so ist diese berechtigt und verpflichtet, die ihr anvertrauten Edelmetalle bzw. Miteigentumsanteile nach ihrem eigenen freien Ermessen im Rahmen und auf Grundlage der nachfolgenden Vorgaben durch Abschluss von weiteren Kaufverträgen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu verfügen. Mit der Allokationsänderung ist keine irgendwie geartete Zusage für eine bessere Rendite verbunden.
    2.3. Hat der Kunde seine Allokation selbst festgelegt, so kann er jederzeit diese Eigenallokation für seine bestehenden Edelmetallbestände verändern und / oder für seine zukünftigen Käufe neu festlegen

3. Regelallokation

    Die SWM handelt für die Regelungen nach freiem fachmännischem Ermessen unter Berücksichtigung der angestrebten Mindestlaufzeit der Strategic Eternal Value (SEV) von 12 Jahren. Aus Gründen der Sicherheit und Streuung der Rohstoffe soll der Wert des einzelnen Metalls mindestens 5 % des Wertes sämtlicher Edelmetalle betragen. Der Wert des einzelnen Edelmetalls darf jedoch höchstens 80 % des Wertes sämtlicher Edelmetalle betragen. Es kann aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll sein, über einen gewissen Zeitraum einzelne Edelmetalle deutlich überzugewichten. Weicht der Kunde durch sein Zahlungs- oder Überweisungsverhalten vom Vertrag ab, kann dies zu einer Abweichung führen. Die SWM ist verpflichtet, mindestens einmal im Quartal zu überprüfen, ob die Gewichtung der Edelmetalle im Verhältnis zueinander im Edelmetallbestand des Kunden den Richtlinien für die Regelallokation der SWM entspricht. Dementsprechend kann die SWM den Edelmetallbestand durch Edelmetallkäufe und/ oder Edelmetallverkäufe gemäß Ziff. 2.2. und/oder Edelmetallaustausche anpassen.

4. Vollmacht an SWM

    Die Der Kunde bevollmächtigt die SWM für den Fall der Allokationsänderungen nach Ziff. 2.2. und 3. für ihn die erforderlichen Verträge Edelmetallkauf/-verkauf abzuschließen.

5. Freizeichnung

    Die Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränken sich auf Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die Leistungspflicht der SWM ist auf die von ihren Lieferanten gelieferten Metalle beschränkt (beschränkte Gattungsschuld). Im Übrigen stehen dem Kunden bei Mängeln der Metalle die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.

6. Funktionaler Ablauf

    6.1. Bei Verzicht auf Antrag „SV“ ist nur eine Einmalzahlung möglich. Bei gewähltem Antrag „SV“ hingegen kann der Kunde eine Einmalzahlung leisten (Programm A), regelmäßige Monatszahlungen überweisen (Programm B) oder eine Kombination aus beiden Möglichkeiten (Programm C) wählen. Im Programm A hat der Kunde die Möglichkeit, über die vereinbarte Einmalzahlung hinaus jederzeit weitere Nachkäufe gem. Ziff. 6.2 vorzunehmen.
    6.2. Leistet der Kunde ausschließlich eine Einmalzahlung, so beträgt deren Mindesthöhe Euro 3.000,00 (Programm A). Leistet der Kunde regelmäßige Monatszahlungen, so beträgt die monatliche Mindestzahlung Euro 50,00 (Programm B). Werden regelmäßige Monatszahlungen durch eine Einmalzahlung ergänzt, so beträgt diese mindestens das 18-fache der Monatszahlung (Programm C). Die Mindesthöhe für Zuzahlungen beträgt Euro 1.575,00 inklusive Agio (Programm A).
    6.3. Für welches der in Punkt 6.1. aufgezählten Programme sich der Kunde entschieden hat und wie hoch die vereinbarte Einmalzahlung inklusive Agio (Gesamteinmalzahlung) und/ oder die vereinbarten Monatszahlungen ist/sind, ist dem ausgefüllten Antragsformular zu entnehmen. Bei vereinbarten Monatszahlungen wird im ausgefüllten Antragsformular auch die Summe aller zu leistenden Monatszahlungen inklusive Agio (gesamte monatliche Zahlungssumme) samt eventuell zu leistender Einmalzahlung inklusive Agio betragsmäßig angegeben (Gesamtzahlungssumme).
    6.4. Nach Abzug des Agios sowie der Einrichtungskosten (siehe Ziff. 10.) werden die verbleibenden Gelder für den Ankauf von Edelmetallen verwendet. Gleiches gilt für die Zuzahlungsbeträge. Der SWM entstehen bereits zu Beginn der Einlagerung sog. Einrichtungskosten (s. Ziff. 10. ff). Sobald diese Kosten abgedeckt sind, fließen weitere Kundenzahlungen (Programm B oder C) dem Ankaufsaufwand zu. Die Errechnung der Einrichtungskosten beschränken sich auch bei längerer Vertragsdauer (Ziff. 7.) auf 30 Jahre Laufzeit.
    6.5. Der Kunde erwirbt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die bestellten Edelmetalle. Die Ankäufe werden in größeren Barren, z. B. 1-kg-Barren, 15-kg- Barren zwecks günstigerem Einkaufspreis, anstatt in kleinen Barren vorgenommen. Der günstige Einkaufspreis wird an den Kunden weitergegeben. Eine Abtrennung des vom Kunden erworbenen Anteils von den Einkaufseinheiten wird erst zum Zeitpunkt der Herausgabe bzw. des Verkaufs z. B. infolge Kündigung an den Kunden erfolgen. Eine physische Trennung im Rahmen bzw. zum Zeitpunkt des Erwerbs des Eigentums für den Kunden erfolgt nicht. Vielmehr erwirbt der Kunde eine seinem Erwerb entsprechende Menge.
    6.6. Die Einlagerung erfolgt in einem Schweizerischen oder Liechtensteinischen Hochsicherheitstresor, derzeit in: Zollfreilager in Embrach/Schweiz, Embrach-Embraport, 8424 Embrach, Lager Nr. 31920.920.9902030 und 31920.920.9902120.
    6.7. Soweit gem. Antrag „KV“ nur ein Kauf der Edelmetalle unter Verzicht auf Antrag „SV“ mit der im Antrag näher bezeichneten Stückelung erfolgen soll, werden die Übergabemodalitäten individuell zwischen dem Kunden und der SWM innerhalb von 14 Tagen nach Wirksamkeit des Kaufvertrags vereinbart. Bis zur vereinbarten Auslieferung verbleiben die Edelmetalle beim Verkäufer.

7. Vertragsdauer

    7.1. Es kann eine Vertragsdauer von 12 bis zu 40 Jahren vereinbart werden. Die Vertragsdauer beginnt nach Vertragsannahme durch die SWM, dem Eingang der Erstzahlung auf dem Sonderkonto (Ziff. 9.) zu laufen. Erstzahlung ist im Programm A der Eingang der Gesamteinmalzahlung, in Programm B der Eingang der ersten Monatszahlung inklusive Agio, in Programm C der Eingang der ersten Monatszahlung inklusive Agio und der Einmalzahlung inklusive Agio.
    7.2. Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.

8. Kündigung

    8.1. Der Kunde wurde darüber aufgeklärt, dass die Strategie der SWM für den SEV auf eine Mindestvertragsdauer von 12 Jahren ausgerichtet ist. Eine Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit kann daher wirtschaftlich unzweckmäßig sein.
    8.2. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Kosten findet nicht statt. Deshalb kann eine vorzeitige Kündigung wirtschaftlich unzweckmäßig sein.
    8.3. Der Kunde kann seinen Edelmetallbestand, der auf seinen Namen eingelagert ist, an Dritte einschließlich mit dem von ihm abgeschlossenen Vertrag durch Abtretung (Übertragung) veräußern. Die Abtretung erfolgt nach den Bestimmungen entspr. Ziff. 12. Die SWM ist nicht zur Rücknahme und nicht zum Rückkauf – auch nicht teilweise oder vorübergehend – verpflichtet.

9. Sonderkonto

    9.1. Alle Zahlungen des Kunden erfolgen auf ein zu diesem Zweck eingerichteten Sonderkonto der SWM. Von diesem Sonderkonto werden unter Abzug des Agios die Zahlungen für die Edelmetallkäufe geleistet. Außerdem werden von diesem Konto die geschuldeten Einrichtungskosten (Ziff. 10.) abgebucht. Dabei handelt es sich um die von der SWM an Dritte zu leistenden Aufwendungen, insbesondere für die gesamte Logistik, für den Vertrieb, für die Kundenstammanlage, für die Programmierungsarbeiten, für die Identifizierung und Prüfung sowie die Einrichtung des Vertrags. Diese Kosten sind von der SWM sofort mit der Einbringung der physischen Edelmetalle im Erwerbsumfang an die entsprechenden Dienstleister zu begleichen und werden somit zunächst den Kundeneinzahlungen entsprechend vorstehenden Ausführungen belastet.
    9.2. Dieses Sonderkonto wird im Auftrag der SWM von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen des sog. Vier-Augen-Prinzips überwacht. Diesbezügliche Informationen sind aktuell auf der Homepage der SWM, www.sev.li, aufgeführt.
    9.3. Für den Fall, dass der in oben Ziff. 9.2. genannte Wirtschaftsprüfer den Vertrag zur Überwachung des Sonderkontos kündigen sollte, ist die SWM berechtigt, die entsprechenden Aufgaben auf eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu übertragen.
    9.4. Die Kontodetails des Sonderkontos werden dem Kunden im Rahmen des „Begrüßungsschreibens“ / Vertragsannahmeschreibens bekannt gegeben.
    9.5. Die Zahlungen können durch Überweisung oder per Dauerauftrag, nicht jedoch im Rahmen des Lastschrifteinzugsverfahrens und nicht in bar geleistet werden.

10. Einrichtungs- und laufende Kosten in EURO und High Watermark

    10.1. Die Einrichtungskosten belaufen sich auf 4,9 % der Gesamtzahlungssumme (siehe Antragsformular). Im Programm B und C erhöhen sich die Einrichtungskosten um 5 % der gesamten monatlichen Zahlungssumme (siehe Antragsformular). Bei einer gewählten Vertragslaufzeit von über 30 Jahren werden die Einrichtungskosten nur für 30 Jahre gerechnet.
    10.2. Eingehende Zahlungen auf dem Sonderkonto der SWM (ohne Agio-Anteil) werden zu 70 % auf die Einrichtungskosten angerechnet, bis sie geleistet sind. Bei der Erstzahlung (ohne Agio-Anteil), nur im Programm C, beträgt dieser Anteil 80 %, bis die Kosten geleistet sind. Die übrigen Zahlungen werden für Edelmetallkäufe verwendet.

10.3. Beispiel für die Berechnung und
Verrechnung der Einrichtungskosten (Programm A):

Vertragslaufzeit: 30 Jahre
Gesamteinmalzahlung: 10.500,00 Euro
gesamte monatliche Zahlungssumme: 0,00 Euro
Gesamtzahlungssumme: 10.500,00 Euro
Einrichtungskosten (Berechnung): 10.500 Euro × 4,9 %
Einrichtungskosten (in Euro): 514,50 Euro
Zu leistende Erstzahlung des Kunden: 10.500,00 Euro
Agio-Anteil der geleisteten Erstzahlung: – 500,00 Euro
Einrichtungskosten-Anteil der
geleisteten Erstzahlung: – 514,50 Euro
Rohstoffkauf-Anteil der geleisteten Erstzahlung: 9.485,50 Euro

Beispiel für die Berechnung und Verrechnung
der Einrichtungskosten (Programm B):

Vertragslaufzeit: 30 Jahre
Gesamteinmalzahlung: 0,00 Euro
gesamte monatliche Zahlungssumme: 37.800,00 Euro
(360 Mte. × 105 Euro)
Gesamtzahlungssumme: 37.800,00 Euro
Einrichtungskosten (Berechnung):
(37.800 Euro × 4,9 %) + (37.800 Euro × 5,0 %)
Einrichtungskosten (in Euro): 3.742,20 Euro
Zu leistende Erstzahlung des Kunden: 105,00 Euro
Agio-Anteil der geleisteten Erstzahlung: – 5,00 Euro
Einrichtungskosten-Anteil der geleisteten Erstzahlung: – 70,00 Euro
Rohstoffkauf-Anteil der geleisteten Erstzahlung: 30,00 Euro

Alle weiteren eingehenden Monatszahlungen (ohne Agio-Anteil) werden zu 70 % auf die Einrichtungskosten angerechnet, bis sie geleistet sind.

Beispiel für die Berechnung und Verrechnung
der Einrichtungskosten (Programm C):

Vertragslaufzeit: 30 Jahre
Gesamteinmalzahlung: 10.500,00 Euro
gesamte monatliche Zahlungssumme:
37.800,00 Euro (360 Mte. × 105 Euro)
Gesamtzahlungssumme: 48.300,00 Euro
Einrichtungskosten (Berechnung):
(48.300 Euro × 4,9%) + (37.800 Euro × 5,0%)
Einrichtungskosten (in Euro): 4.256,70 Euro
Zu leistende Erstzahlung des Kunden: 10.605,00 Euro
Agio-Anteil der geleisteten Erstzahlung: – 505,00 Euro
Einrichtungskosten-Anteil
der geleisteten Erstzahlung: – 4.256,70 Euro
Rohstoffkauf-Anteil der geleisteten Erstzahlung: 5.843,30 Euro

    10.4. Der SWM entstehen laufende Kosten unter anderem für die Administration, den Wirtschaftsprüfer und die Erstellung und den Versand der Jahresberichte. Hierfür belastet die SWM dem Kunden monatlich vorschüssig maximal 0,15 % des Gesamtwertes der für den Kunden gehaltenen Edelmetalle zum Monatsultimo des Vormonats. Diese Kosten werden dem Kunden belastet, indem der Kunde die SWM beauftragt, den entsprechenden Anteil seines Miteigentumsanteils am Sammelbestand – ausgedrückt in Gramm – zu veräußern.
    10.5. Bei der Wahl der Regelallokation schuldet der Kunde bei Überschreiten der High Watermark (Höchststand) 15 % der Wertzuwächse als ausschließlich erfolgsabhängiges Erfolgshonorar.

11. Einzelkaufverträge

    11.1. Die SWM erklärt sich bereit, bis zu 40 Jahre Angebote auf Abschluss eines oder mehrerer Edelmetalleinzelkaufverträge anzunehmen und die Edelmetallbestände des Kunden zu verwahren. Hierfür belastet sie auf jede Zahlung, die der Kunde leistet, ein Agio in Höhe von 5 %. Nach Annahme des jeweiligen Einzelkaufvertrags oder der jeweiligen Einzelkaufverträge ist eine Rückerstattung der hierzu gehörenden Agio-Anteile ausgeschlossen.
    11.2. Mit jeder Einmalzahlung oder Monatszahlung des Kunden, gibt die SWM nach Abzug von Agio und Einrichtungskosten im Namen des Kunden ein Angebot auf Abschluss eines oder mehrerer Edelmetalleinzelkaufverträge ab.
    11.3. Die SWM nimmt das Angebot im Namen des Kunden an jedem kalendarischen Mittwoch an und falls dies ein Feiertag ist, am darauffolgenden Werktag, sofern die Kaufpreiszahlung des Kunden bis zum Montag der laufenden Kalenderwoche auf dem Sonderkonto der SWM eingegangen ist.
    11.4. Der Kaufpreis bzw. die Kaufpreise sind der Tagespreis bzw. die Tagespreise gemäß Ziff. 12.
    11.5. Aus Tagespreisen und dem gem. Ziff. 11.2. zur Verfügung stehenden Betrag ergeben sich die Kaufmengen. Kleinste Einheit für die Kaufmenge eines Edelmetalls ist 1/10000 Gramm.
    11.6. Für die Bestimmung der Miteigentumsanteile des Kunden an den jeweiligen Sammelbeständen sind die in der jeweils aktuellen Bestandsmitteilung eingetragenen Mengen der Edelmetalle maßgebend. Das Recht des Kunden zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen, ausgenommen in den Fällen der Ziff. 8. und Ziff. 13. für ihn höchstpersönlich. Dieser Ausschluss besteht auch nach dem Tode des Kunden fort. Es gelten ferner die nachstehenden vertraglichen Vereinbarungen: Die SWM wird beautragt, aus den Sammelbeständen jedem Kunden die ihm zustehende Menge des jeweiligen Edelmetalls herauszugeben oder die ihr selbst oder des Drittunternehmers gebührende Menge ausschließlich für die Abdeckung der laufenden Kosten (Ziff. 10.4.) einschließlich der Lager- und Versicherungskosten (Ziff. 14.) und des Erfolgshonorares (Ziff. 10.5.) des jeweiligen Edelmetalls zu entnehmen, ohne dass es der Zustimmung der übrigen Miteigentümer bedarf. In anderer Weise darf die SWM die Sammelbestände nicht verringern. Vor allem darf die SWM keine Edelmetalle der Kunden übernehmen.
    11.7. Der Kunde kann jederzeit eine physische Herausgabe von der SWM verlangen. Es können die zum Auslieferungszeitpunkt am Markt verfügbaren Stückelungen nach Wahl des Kunden ausgeliefert werden. Die SWM erteilt Auskunft über die verfügbaren Stückelungen.

12. Tagespreise

    12.1. Für den Kauf der Edelmetalle durch den Kunden berechnet die SWM die jeweiligen Tagesverkaufspreise; für den Verkauf der Miteigentumsanteile an den Sammelbeständen vom Kunden bezahlt die SWM den jeweiligen Tagesrückkaufspreis.
    12.2. Für die Ermittlung der Tagespreise werden als Basis die Fixingpreise anerkannter Handelsplätze herangezogen zuzüglich eines Zuschlags des Edelmetalllieferanten, wenn der Kunde kauft bzw. eines Abschlags, wenn der Kunde verkauft. Diese Zu- und Abschläge sind marktüblich und werden von dem Edelmetalllieferanten aktuell genannt. Preisbasis für Gold, Platin und Palladium ist das Nachmittagsfixing der London Bullion Market Association (LBMA, www.lbma.org. uk) in Euro pro Unze. Preisbasis für Silber ist das Tagesfixing (London Silver Price) der LBMA in Euro pro Unze. Die jeweiligen Zu- und Abschläge hängen u.a. auch von Währungsrelationen zwischen dem Schweizer Franken, dem Euro und dem US-Dollar und den aktuellen Fixingkosten, Transportkosten, Versicherungskosten des Transports und Kosten für den Sicherheitsdienst des Transports ab. Die so ermittelten Tagespreise werden jeweils für den aktuellen Kaufund Verkaufstage auf der Internetseite www.sev.li/images/preisliste.pdf veröffentlicht.

13. Herausgabeverlangen

    13.1. Sollte der Kunde die Herausgabe seiner Edelmetalle ganz oder teilweise verlangen, erfolgt diese nach vorheriger Terminvereinbarung durch Übergabe an den Kunden in den Geschäftsräumen der SWM oder mittels Versand durch einen Wertelogistiker.
    13.2. Die Kosten für die Herausgabe trägt der Kunde. Zu diesen Kosten gehören die Kosten z. B. für die Anfertigung von Stückelungen, die kleiner sind als in den Sammelbeständen verwahrt. Der Kunde ist sich darüber bewusst, dass diese Anfertigungskosten prozentual um so größer sind, je kleiner die Stückelung ist. Die SWM erteilt jederzeit Auskunft über die aktuellen Kosten kleinerer Stückelungen. Ggf. gehören zu diesen Kosten auch Versandkosten (für den Wertelogistiker) und eine eventuell anfallende Mehrwertsteuer. Die bloße Übertragung von Miteigentumsanteilen entsprechend Ziff. 8. verursacht keine Stückelungsanfertigungskosten.
    13.3. Die Kosten für die Herausgabe gemäß vorstehenden Bestimmungen sind vor der Übergabe fällig. Die SWM kann an den herauszugebenden Edelmetallen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen bis die Kosten bezahlt sind.

14. Lagerungs- und Versicherungskosten

    14.1. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses belaufen sich die Lagerungs- und Versicherungskosten monatlich auf 0,1 % des Wertes der jeweils für den Kunden gelagerten Edelmetalle. Hierfür belastet die SWM dem Kunden monatlich vorschüssig 0,1 % des Gesamtwertes der für den Kunden gehaltenen Edelmetalle zum Monatsultimo des Vormonats. Preisanpassungen der Versicherungsunternehmen und/oder Sicherheitsunternehmen können allerdings jederzeit zu einer Erhöhung oder Senkung der Lagerungs- und Versicherungskosten führen. Von solchen Preisanpassungen wird der Kunde im Rahmen des jährlichen Rechenschaftsberichts informiert.
    14.2. Die Kosten für Lagerung und Versicherung (Beraubung, Einbruchdiebstahl und Feuer) werden dem Kunden von der SWM belastet und an das beauftragte Drittunternehmen weitergeleitet, in dem ein entsprechender Anteil seines Miteigentumsanteils am Sammelbestand – ausgedrückt in Gramm – an das Drittunternehmen übertragen wird. Hierzu beauftragt der Kunde die SWM.

15. Lagerung und Zugangsberechtigung zum Lager der Edelmetalle

    15.1. Die Lagerung findet in einem Schweizerischen oder Liechtensteinischen Hochsicherheits- und Zollfreilager statt, s. Ziff. 6.6.
    15.2. Grundsätzlich gilt das Sechs-Augen-Prinzip beim Betreten des Hochsicherheitstresors. Anwesend müssen sein: Ein Vertreter der Zollfreilagergesellschaft, ein Vertreter eines Schweizer Sicherheitsunternehmens und ein Vertreter des lagernden Drittunternehmens.
    15.3. Das Schweizer Sicherheitsunternehmen ist neben der Absicherung der Lagerung damit beauftragt, in regelmäßigen Abständen einem gemeinsam bestellten externen Wirtschaftsprüfer über das Volumen der eingelagerten Edelmetalle zu berichten. Der Wirtschaftsprüfer wird von dem Sicherheitsunternehmen und der SWM gemeinsam bestellt. Diesen Prüfbericht erhält der Kunde mit dem Rechenschaftsbericht der SWM grundsätzlich im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres, erstmals nach Ablauf eines vollständigen Kalenderjahres. Der Wirtschaftsprüfer ist nicht der Wirtschaftsprüfer des Sonderkontos (Ziff. 9.2.), sondern ein anderer zur Gewährleistung höchstmöglicher Sicherheit.

16. Rechenschaftsbericht und Prüfungsbericht

    16.1. Die SWM übermittelt dem Kunden im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres, erstmals nach Ablauf eines vollständigen Kalenderjahres einen Rechenschaftsbericht, aus dem die Anteile des Kunden am jeweiligen Sammelbestand – ausgedrückt in Gramm – am 31.12. eines jeden Vorjahres ersichtlich sind. Des Weiteren führt der Rechenschaftsbericht alle im Vorjahr abgeführten Kosten auf. Der Rechenschaftsbericht listet ebenfalls alle im Vorjahr durchgeführten Edelmetallkäufe und -verkäufe auf.
    16.2. Die SWM beauftragt eine von der Liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht bewilligte (Art. 21 WPRG) Revisionsgesellschaft, die Richtigkeit der Rechenschaftsberichte zu überprüfen und einen Prüfbericht zu verfassen. Der Prüfbericht wird dem Kunden gemeinsam mit dem Rechenschaftsbericht übermittelt.
    16.3. Der Kunde kann für eine Pauschalgebühr von EUR 15,– auch während des Kalenderjahres jederzeit einen Rechenschaftsbericht bezüglich der bereits abgelaufenen Monate des aktuellen Kalenderjahres schriftlich bei der SWM anfordern. Die dadurch anfallende Pauschalgebühr wird durch den Verkauf von Edelmetallen im entsprechenden Gegenwert belastet.
    16.4. Der Kunde hat die Angaben in den Rechenschaftsberichten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Einwendungen des Kunden sind innerhalb eines Monats ab Zustellung des Rechenschaftsberichtes vom Kunden schriftlich zu erheben. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, so gelten die Rechenschaftsberichte als genehmigt.

17. Zahlungsverzug

    17.1. Wird die vertraglich vereinbarte Erstzahlung (Punkt 7) nicht binnen 6 Monaten nach Abschluss dieses Vertrages vollständig geleistet, fällt der Vertrag dahin. Gegebenenfalls bis dahin vom Kunden geleistete Zahlungen werden zurück überwiesen.
    17.2. Hat sich der Kunde für eine Variante mit Monatskäufen (Programm B oder C) entschieden, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Monatszahlungen inklusive Agio bis zum letzten Kalendertag jeden Monats auf dem Zahlungskonto per Dauerauftrag der SWM kostenfrei für die SWM eingehen.

18. Informationen zum Datenschutz

    Nach Art. 13, 14 und 21 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (nachfolgend DSGVO bezeichnet) und §§ 32, 33 Bundesdatenschutzgesetz (nachfolgend BDSG genannt) und Art. 5 Datenschutzgesetz von dem Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend DSG genannt): Siehe vom Kunden zu unterzeichnendes Zusatzblatt Informationen zum Datenschutz.

19. Schriftform

    Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt insbesondere auch für das Abgehen von der Schriftformerfordernis. Etwaige mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Dies gilt auch für die Änderung dieser Formvorschrift.

20. Salvatorische Klausel

    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht; dasselbe gilt entsprechend für allfällige Lücken in diesem Vertrag.

21. Haftungsausschluss

    21.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Antragstellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    21.2. Die SWM haftet nicht für Schäden aufgrund höherer Gewalt.

22. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

    22.1. Erfüllungsort sind die Geschäftsräume der SWM. Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder sich auf dessen Abschluss, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, ist, sofern zwingende verbraucherschützende Vorschriften dem im Verhältnis zu Verbrauchern nicht entgegenstehen, das Fürstliche Landgericht in Vaduz, Liechtenstein, ausschliesslich zuständig.
    22.2. Dieser Vertrag und dessen Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung unterliegen dem Liechtensteinischen Recht insoweit, als dass einem Verbraucher, der außerhalb Liechtensteins seinen Sitz hat, nicht der Schutz von zwingenden Bestimmungen in seinem Wohnsitzland entzogen wird.

III. Schlussbestimmungen

    1.1. Die SWM weist darauf hin, dass die steuerliche Behandlung des Edelmetallkaufs in den Verantwortungsbereich des Kunden fällt. Die Klärung der Frage, ob beim Kunden durch die Veräußerung ein steuerlicher Vorgang verwirklicht oder ausgelöst wird, obliegt diesem selbst. Der Kunde ist ggf. selbst gegenüber den Finanzbehörden erklärungs- und abgabepflichtig. Die SWM kann diesbezüglich keine Steuerberatung anbieten und verweist auf die steuerberatenden Berufe.
    1.2. Die SWM ist in den nach dem Geldwäschegesetz (GwG) vorgeschriebenen Fällen insbesondere verpflichtet, weitergehende Identifizierungsmaßnahmen hinsichtlich der Kunden durchzuführen. Dazu ist die SWM berechtigt, die erforderlichen Informationen für den Kunden einzuholen.
    1.3. Sollte die SWM die erforderlichen Informationen nicht erlangen, kann es gemäß § 3 Abs. 2 GwG untersagt sein, die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu begründen oder diese fortzusetzen und sie darf keine Transaktionen durchführen.

2. Eigenverantwortung des Kunden

    2.1. Die SWM schuldet dem Kunden keine Beratung im Hinblick auf den Erwerb, das Halten oder die Veräußerung von Edelmetallen. Eventuelle Kundenkaufentscheidungen hat der Kunde selbst in Eigenverantwortung zu treffen. Die SWM kann und wird dem Kunden keine verbindlichen Auskünfte über künftige Preisentwicklungen, Handelbarkeit, Marktentwicklungen oder ähnliche wirtschaftliche Prognosen über die Edelmetalle erteilen.
    2.2. Die Edelmetalle können erheblichen Preisschwankungen (sog. Volatilität) unterliegen, die auf verschiedenen nicht vorhersehbaren Entwicklungen beruhen. Es besteht deshalb die Möglichkeit, dass die Edelmetalle nur unter dem Einkaufspreis wieder veräußert werden können. Die SWM übernimmt keinerlei Gewähr für künftige positive Marktpreisentwicklungen und haftet nicht für Verluste der Kunden. Auf das Risiko von Währungsverlusten, sofern die Edelmetalle in Fremdwährungen gehandelt werden, wird ausdrücklich aufmerksam gemacht.
    2.3. Es besteht ferner das Risiko, dass der Handel mit den jeweiligen Edelmetallen vollständig zum Erliegen kommt und der Kunde seine Edelmetalle temporär oder endgültig nicht veräußern kann. Die SWM übernimmt keinerlei Gewähr, Garantie oder Zusicherung, dass der Kunde seine Edelmetalle wieder veräußern kann und wird nicht für dadurch entstehende Ausfälle haften.
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